© Ingenieur- und Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Christian Reinsch, Unterdörnerfeld 4, 42555 Velbert-Langenberg
Stand: Dezember 2023
Nachbarrecht
Rechtsverhältnisse an
der Gartengrenze
Folgende Vorschriften gelten nur der
Wohnbebauung dienender Grundstücke
innerhalb bebauter Ortschaften. Für andere
Grundstücke bestehen teilweise andere
Regelungen. (siehe hier!)
Soweit keine öffentlich rechtliche Vorschriften
(z.B. Bauordnung NRW, Straßen- und
Wegerecht, Wasserrecht) hier Regelungen
treffen, trifft das Nachbarrechtsgesetz hier
folgende Regelungen:
•
Bodenerhöhungen - Der Nachbar darf
das Niveau der Erdoberfläche seines
Grundstücks bis zur Grenze erhöhen. Er hat
dafür Sorge zu tragen, dass eine Schädigung
des Nachbargrundstücks durch z.B.
Abstürzen oder Abschwämmen vermieden
wird. Notfalls ist eine Stützwand zu errichten.
Nicht fest mit dem Grundstück verbundene
Anlagen wie Holzstapel oder
Steinaufschichtungen müssen einen Abstand
von mindestens 0,5 Meter haben, wenn sie
nicht höher als 2 Meter sind. Ist die Anlage
höher als 2 Meter, so ist der Abstand zur
Grenze so zu wählen, dass das Maß, das die
2 Meter übersteigt, dem Abstand von 0,5
Meter dazu addiert wird. (Bei einer Höhe von
2,5 Meter ergibt sich ein einzuhaltender
Abstand von 1 Meter.) Ausnahmen bestehen,
wenn eine Anlage als Stützwand oder als
Einfriedung dient.
Achtung: Veränderungen der
Bodenoberflächen unterliegen dem Baurecht
und sind in der Regel genehmigungspflichtig!
•
Einfriedungen - Eine Einfriedung kann
ein Zaun, eine Hecke oder eine Mauer sein.
Sie ist auf der Grundstücksgrenze zu
errichten und dann zu schaffen, wenn ein
Grenznachbar die Errichtung einer solchen
fordert. Die Kosten sind anteilig durch die
Nachbarn zu tragen. Ein Anspruch auf
Errichtung besteht nicht, wenn Gebäude
längs der Grenze stehen, dies in der
Nachbarschaft unüblich ist oder
Bebauungspläne bzw. Ortssatzungen diese
nicht erlauben. Ebenfalls greift diese
Regelung nicht bei Abgrenzungen, die
entlang der Grundstücksgrenze aber auf
eigenem Grundstück errichtet werden. Nach
§ 903 BGB darf jeder Eigentümer entlang
seiner Grundstücksgrenze Eingrenzungen
nach seinen Vorstellungen errichten. Diese
Regelung gilt nur, wenn er die nachbarliche
Rücksichtnahme nicht verletzt und die
Abgrenzung nicht der örtsüblichen Regelung
widerspricht.
•
Pflanzabstände - Folgende Abstände
von Pflanzen an Grundstücksgrenzen lassen
sich am besten in einer Tabelle darstellen:
Bäume (ohne Obstbäume)
•
stark wachsend
4 Meter
z.B. Rotbuche, Linde, Platane, Rosskastanie,
Eiche, Pappel
•
alle übrigen Bäume
2 Meter
Ziersträucher
•
stark wachsend
1 Meter
z.B. Feldahorn, Flieder, Goldglöckchen,
Haselnuss, Pfeifenstrauch
•
alle übrigen Ziersträucher
0,5 Meter
Obstgehölze
•
Kernobst auf stark wachsender
Unterlage veredelt,
sowie Süßkirsche, Wallnuss, Eßkastanie
2 Meter
•
Kernobst auf mittelstark wachsender
Unterlage veredelt,
sowie Steinobst ausgenommen Süßkirsche
1,5 Meter
•
Kernobst auf schwach wachsender
Unterlage veredelt
1 Meter
Beerenobststräucher
•
Brombeersträucher
1 Meter
•
alle anderen Beerenobststräucher
0,5 Meter
Rebstöcke
•
in geschlossenen Rebanlagen,
deren Gesamthöhe 1,8 Meter übersteigt
1,5 Meter
•
in allen übrigen geschlossenen
Rebanlagen
0,75 Meter
•
bei einzelnen Rebstöcken
0,5 Meter
Der Grenzabstand wird von der Mitte des
Stammes horizontal zur Grenze gemessen.
Welche Pflanzen, die hier nicht aufgeführt
sind, den stark wachsenden Arten angehören
kann eine sachverständige Person klären.
Hierzu sollte Rat bei einem Gartenbaubetrieb
eingeholt werden.
INCIDIDUNT, EXCEPTEUR,
LABORIS EXCEPTEUR ET
IN DUIS SIT ADIPISICING IN
IRURE. VENIAM EU DO
ULLAMCO VENIAM CILLUM
FUGIAT DOLORE.
Weitere Regelungen:
Höhe der Pflanzen - Bei Zier- und
Beerensträuchern darf die Höhe das
dreifache des Grenzabstandes nicht
überschreiten.
Ein Goldglöckchen (Forsythie) mit einem
Grenzabstand von einem Meter darf somit
nicht höher als drei Meter werden.
Triebe - Aus dem Boden kommende
Einzeltriebe dürfen den erforderlichen
Grenzabstand um die Hälfte unterschreiten.
Näher liegende Triebe sind zu entfernen.
Hecken - Der Grenzabstand bei Hecken wird
nicht vom Stamm sondern von der dem
Nachbarn zugewandte Seite gemessen!
Bei über 2 Meter hohen Hecken beträgt der
Abstand mindestens 1 Meter, bei unter 2
Meter hohen Hecken mindestens 0,5 Meter.
Beim Setzen einer Hecke sollte der spätere
Abstand bereits berücksichtigt werden.
Höhenbegrenzungen schreibt das
Nachbarrecht nicht vor. Diese Regelungen
gelten nicht, wenn die Hecke als Einfriedung
auf die Grenze gesetzt wurde.
Generell gilt für Hecken, dass sie als Hecken
erkennbar sind und gepflegt werden.
Nicht eingehaltene Grenzabstände - Jeder
Nachbar kann von dem anderen verlangen,
dass bei nicht eingehaltenen Grenzabständen
die Anpflanzung entfernt bzw. beschnitten
wird. Der Anspruch auf Beseitigung verjährt
nach sechs Jahren.
•
Überhang und hineinwachsende
Wurzeln - (§ 910 BGB + § 1004 BGB) Der
Nachbar kann von dem anderen verlangen,
dass beeinträchtigende überhängende Äste
und in das Grundstück hineinwachsende
Wurzeln beseitigt werden. Erst wenn der
Eigentümer nach einer angemessenen Frist
nicht handelt, darf der Nachbar diese selbst
beseitigen. Bei keiner oder unerheblicher
Beeinträchtigung besteht dieses Recht nicht.
Ferner muss beachtet werden, ob die
Gemeinde eine Baumschutzsatzung
aufgestellt hat.
Früchte von Bäumen gehören dem
Eigentümer so lange wie sie am Baum
hängen - auch bei überhängenden Früchten!
•
Laubfall - Laub vom
Nachbargrundstück, das z.B. die Dachrinne
verstopft, muss hingenommen werden, wenn
die beim Setzen des Baumes erforderlichen
Grenzabstände eingehalten wurden.
Halten Bäume diesen Abstand nicht ein, so
steht dem Geschädigten nach Verjährung des
Beseitigungsanspruches eine Entschädigung
wegen des erhöhten Reinigungsaufwandes
zu.
Diese Auflistung soll keine Rechtsberatung darstellen
sondern nur der Übersicht dienen.
Quellen: “Das Nachbarrecht im Überblick” von Herbert
Mnich;
Nachbarschaftsrecht NRW;
Infoblatt “Was Sie über Rechtsprobleme an der
Gartengrenze wissen sollten.”, Justizministerium des
Landes NRW
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